Gewerkschaftsbonus zur Jahressonderzahlung nach den Tarifverträgen der Zeitarbeit

Gewerkschaftsbonus zur Jahressonderzahlung nach den Tarifverträgen der Zeitarbeit

Zum Gewerkschaftsbonus zur Jahressonderzahlung nach den Tarifverträgen der Zeitarbeit:

 

Die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche sehen in § 8 MTV iGZ und § 15 MTV BAP Jahressonderzahlungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten und erhöht sich mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses.

 

Der Stichtag für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der 30. Juni (Urlaubsgeld) bzw. der 30. November (Weihnachtsgeld).

 

Die Auszahlung des Urlaubsgelds erfolgt mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes mit der Lohnabrechnung für den Monat November (nach den Tarifverträgen jeweils bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats).

 

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung ist der Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt.

 

Scheidet der Leiharbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hatte er das empfangene Weihnachtsgeld an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (dies gilt nicht für den Fall der betriebsbedingten Kündigung).

 

Seit der letzten Tarifrunde sehen die Tarifverträge von iGZ und BAP vor, dass Leiharbeitnehmer, die Mitglied einer der acht tarifvertragschließenden Gewerkschaften sind, Anspruch auf eine erhöhte Jahressonderzahlung haben.

 

Dieser Gewerkschaftsbonus wird bei der Berechnung und Auszahlung des diesjährigen Urlaubsgeldes im Juni 2021 erstmalig relevant. Die Tarifvertragsparteien haben sich am 18.

 

Dezember 2020 diesbezüglich auf eine Verfahrensvereinbarung geeinigt, um die Berechnung und Auszahlung des Gewerkschaftsbonus rechtssicher zu gestalten.

 

Der Anspruch auf den Gewerkschaftsbonus setzt einen Antrag des Leiharbeitnehmers und den Nachweis voraus, dass dieser im Zeitpunkt des jeweiligen Stichtages (30. Juni/30. November) seit mindestens zwölf Monaten Mitglied einer der tarifvertragschließenden Gewerkschaften ist.

 

Der Leiharbeitnehmer muss den Gewerkschaftsbonus gegenüber dem Arbeitgeber bis zum jeweiligen Stichtag dem Grunde nach in Textform beantragen.

 

Danach ist eine Antragstellung per E-Mail ausreichend. Die Höhe des Gewerkschaftsbonus muss durch den Leiharbeitnehmer nicht berechnet und in dem Antrag nicht genannt werden.

 

Es reicht, wenn der Leiharbeitnehmer in seinem Antrag zu erkennen gibt, dass er infolge seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft eine höhere Jahressonderzahlung verlangt.

 

Der Antrag ist durch den Leiharbeitnehmer für jede Sonderzahlung (also in der Regel zweimal pro Jahr) zum jeweiligen Stichtag zu stellen.

 

Liegt bis zum Stichtag kein Antrag vor, besteht der Anspruch nicht. Aufgrund dieser Initiativlast des Leiharbeitnehmers verbleibt es also auch bei dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber weder bei Abschluss des Arbeitsvertrages, noch im laufenden Arbeitsverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist, nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Leiharbeitnehmers zu fragen.

 

Dem Antrag des Leiharbeitnehmers ist ein Nachweis in Textform über die Mitgliedschaft in der jeweiligen Gewerkschaft beizufügen. Der Nachweis erfolgt über eine Mitgliedsbescheinigung, auf der der Vor- und Nachname, sowie das Geburtsdatum des Leiharbeitnehmers angegeben ist.

 

Die Mitgliedsbescheinigung muss für jeden Antrag gesondert vorgelegt werden und darf zum jeweiligen Stichtag nicht älter als sechs Wochen sein. Liegt ein Nachweis der Mitgliedschaft zum jeweiligen Stichtag nicht vor, scheidet ein Anspruch ebenfalls aus.

 

Gemäß Ziff. 3 der Verfahrensvereinbarung soll der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer in geeigneter Form darüber informieren, an welcher Stelle der Antrag zu richten ist.

 

Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, kann der Leiharbeitnehmer sich an diejenigen Mitarbeiter wenden, die auch sonst für Personalangelegenheiten zuständig sind.

 

Der Arbeitgeber ist jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen (dazu sogleich) gut beraten, wenn er die Zuständigkeit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge auf den Gewerkschaftsbonus im Unternehmen auf eine zentrale Stelle und konkrete Mitarbeiter überträgt und dies gegenüber den Leiharbeitnehmern in geeigneter Form bekannt macht.

 

Nach der Verfahrensvereinbarung ist der Arbeitgeber verpflichtet sicherzustellen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen Zugriff auf die Daten des Antrags und der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Leiharbeitnehmers haben.

 

Diese Personen müssen vom Arbeitgeber zur Beachtung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DS-GVO verpflichtet und über den Inhalt der zwischen den Tarifparteien geschlossenen Verfahrensvereinbarung in Kenntnis gesetzt werden.

 

Zudem muss der Arbeitgeber die betroffenen Personen schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verfahrensvereinbarung verpflichten.

 

Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche Nachweise über die Gewerkschaftsmitgliedschaft nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen ersatzlos vernichtet und die Daten in der Zwischenzeit ausschließlich für die Berechnung und Auszahlung des Gewerkschaftsbonus verwendet werden.

 

Die Vorstehenden Umstände sind durch den Arbeitgeber nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

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