Die Corona-ArBSchV

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund von SARS-CoV-2 die epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 17. November 2020 deren Fortbestand festgestellt (BT Drs. 19/24387).

 

Diese nach § 35 Abs. 1 IfSG notwendige Feststellung gibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gem. § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das Recht, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat und wie sich Beschäftigte zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dem ArbSchG ergeben, zu erfüllen.

 

Mit der ab dem 27. Januar 2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArBSchV) hat das BMAS von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Welche Pflichten treffen dabei den Arbeitgeber?

 

Gefährdungsbeurteilung

Die dem Arbeitgeber bisher bereits nach den §§ 5, 6 ArbSchG obliegende Pflicht, die mit der jeweiligen Arbeit für die Beschäftigten verbundene Gefährdung zu ermitteln, wird hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erweitert. Was bisher eher ein Thema für Betriebe mit gefahrgeneigten Tätigkeiten war, erlangt nun also auch in jedem Büro Relevanz: Unter SARS-CoV-2 ist auch der Büroalltag einer Gefährdungsanalyse zugänglich. Die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nachzuhalten, vgl. § 6 Abs. 1 ArbSchG.

 

Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat wegen SARS-CoV-2 alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. § 2 Abs. 2 – 6 der Corona-ArBSchV lassen sich hierzu genauer aus:

 

  • Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum
  • Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum, Umstieg auf Informationstechnologie
  • Angebot von Home-Office bei Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit
  • Mindestfläche von 10qm pro Person oder geeignete Schutzmaßnahmen durch Lüftung und Abtrennung
  • Zeitversetztes Arbeiten und möglichst kleine Arbeitsgruppen bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

 

Wenn unter anderem die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen und der Arbeitnehmer diese zu tragen.

 

Home-Office als Kernthema

Arbeitgeber werden nach der Corona-ArBSchV verpflichtet ihren Arbeitnehmern jedenfalls bei Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit im Home-Office anzubieten. Dies gilt nur dann nicht, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dagegen sprechen.

 

Leider lässt sich weder die Verordnung noch deren Begründung hierzu genauer aus. Auf der Seite des BMAS finden sich dann aber doch einige Hinweise: Von zwingenden betriebsbedingten Gründen sei immer dann auszugehen, wenn Tätigkeiten grundsätzlich für das Home-Office geeignet sind, sich aber aus „nachvollziehbaren und belegbaren betriebstechnischen Gründen nicht von zu Hause aus“ erledigen lassen, weil ansonsten der übrige Betrieb „nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten“ werden kann. Dazu kann beispielsweise die Bearbeitung physischer Post zählen, das Anlegen und Führen physischer Akten, ebenso die Notwendigkeit der Annahme von Waren vor Ort.

 

Datenschutz

Datenschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der auszuübenden Tätigkeit müssen auch im Home-Office beachtet werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, weil beispielsweise andere Bewohner des eigenen Hausstandes Zugriff auf Daten und Informationen haben können, spricht dies für die Annahme entgegenstehender zwingender betriebsbedingter Gründe und einen Ausschluss der Arbeit im Home-Office.

 

Administrativer Aufwand/ Befugnisse der Behörden

Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen, so schreibt es bereits § 22 Abs. 1 ArbSchG vor.

 

Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre Gefährdungsbeurteilung und ihre Entscheidungen in diesem Zusammenhang zu dokumentieren. Das betrifft wohl insbesondere diejenigen Fälle, in denen Home-Office aus Sicht des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt.

 

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